Diese Ausführungen führten schliesslich dazu, dass dem Beschwerdeführer mit Ziffer 1 des Dispositivs begleitet Ausgänge auf den Zeitpunkt der institutionsseitigen Durchführbarkeit hin bewilligt wurden. Der ablehnende Entscheid betreffend Verlegung des Beschwerdeführers hingegen fand keine Aufnahme in das Dispositiv. In der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer jedoch nebst der Aufhebung der Verfügung die unverzügliche Verlegung in eine geeignete Massnahmeninstitution. Auch die POM setzte sich sodann in Ziff.