46. In der Verfügung vom 20. Dezember 2018 haben sich die BVD in ihren Erwägungen mit der Frage nach einer allfälligen Verlegung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei sind die BVD zum Ergebnis gelangt, dass eine solche momentan weder umsetzbar noch zielführend erscheine und darum auch nicht an die Hand genommen werde. Diese Ausführungen führten schliesslich dazu, dass dem Beschwerdeführer mit Ziffer 1 des Dispositivs begleitet Ausgänge auf den Zeitpunkt der institutionsseitigen Durchführbarkeit hin bewilligt wurden.