Hierbei braucht sich der Streitgegenstand nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, dieses gibt jedoch den Rahmen des Streitgegenstandes vor; der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (MERK- LI/ARSCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 72 N 6).