45. Sowohl der Entscheid in der Sache als auch das Verfahren sind grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in welchem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zu seiner Bestimmung ist demnach von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, also dem Anfechtungsobjekt, auszugehen. Hierbei braucht sich der Streitgegenstand nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, dieses gibt jedoch den Rahmen des Streitgegenstandes vor;