Ziffer 1 des Dispositivs habe die begleiteten Ausgänge des Beschwerdeführers ausdrücklich vom Zeitpunkt der institutionsseitigen Durchführbarkeit abhängig gemacht. Damit sei offensichtlich, dass zwischen der Frage der begleiteten Ausgänge und der Frage des Institutionswechsels nicht nur ein enger sachlicher Konnex bestehe, sondern sich vielmehr die Frage der Vollzugslockerung bzw. Ausgänge überhaupt nicht ungelöst von der Wahl bzw. des Wechsels der Institution beurteilen lasse. Die Vorinstanz sei insofern zu Recht auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers eingetreten und habe diese zu Recht auch materiell behandelt.