43. Der Beschwerdeführer entgegnet mit Replik vom 17. September 2019, dass ein Institutionswechsel in der Verfügung der BVD einerseits ganz offensichtlich ein Teil der Erwägungen gewesen sei; andererseits sei die Frage aber auch – zumindest implizit – in das Dispositiv eingeflossen. Ziffer 1 des Dispositivs habe die begleiteten Ausgänge des Beschwerdeführers ausdrücklich vom Zeitpunkt der institutionsseitigen Durchführbarkeit abhängig gemacht.