Es sei darin beantragt worden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in eine geeignete Vollzugseinrichtung zu versetzen. Indem die POM in ihrem Entscheid die Ziffer 1 der Verfügung der BVD aufgehoben und die Beschwerde insofern gutgeheissen habe, sei formell gesehen kein Raum geblieben, um darüber hinaus über die beantragte Versetzung materiell zu befinden. Die POM sei folglich über das Anfechtungsobjekt hinausgegangen, indem sie die Beschwerde teilweise abgewiesen habe. Insofern sei der Entscheid der POM teilweise aufzuheben.