42. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der Verzicht auf einen Institutionswechsel sei nicht in das Dispositiv der ursprünglich angefochtenen Verfügung der BVD eingeflossen. Die dagegen erhobene Beschwerde an die POM befasse sich indessen ausschliesslich mit dieser Frage. Es sei darin beantragt worden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in eine geeignete Vollzugseinrichtung zu versetzen.