41. In der Beschwerde 2 wiederholt Advokat B.________ namens des Beschwerdeführers im Wesentlichen seine bereits im Verfahren SK 19 109 (Beschwerde 1) vorgebrachten Rügen betreffend die sofortige Verlegung in eine geeignete Vollzugsanstalt. Neu bringt er insbesondere vor, dass den jüngsten Vollzugsakten entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 statt in die Foren- sisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies von der Einstiegsgruppe (EG) wieder zurück auf die Übergangswohngruppe (ÜG) verlegt worden sei.