18 Raum für eine erneute Bewilligung von begleiteten Ausgängen durch die BVD. Zudem sei es nicht zulässig, eine dem Beschluss in Bezug auf den Zeitpunkt der Gewährung begleiteter Ausgänge zuwiderlaufende Anordnung zu erlassen, wie dies die BVD in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung getan habe. Diese Dispositivziffer sei daher in insoweiter Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Soweit der Beschwerdeführer verlange, die BVD seien anzuweisen, ihn umgehend zu verlegen, sei die Beschwerde dagegen abzuweisen.