Aufgrund des nun erfolgenden zeitnahen Übertritts in eine offene resp. halboffene Anstalt, nachdem dem Beschwerdeführer zuletzt überhaupt keine Vollzugslockerungen mehr gewährt worden waren, ist hingegen in Übereinstimmung mit dem Gutachten in der neuen Vollzugsanstalt ein eng strukturiertes Setting sicherzustellen, welches einen geordneten Übergang vom geschlossenen in den offenen resp. halboffenen Vollzug ermöglicht. Die Beschwerde 1 ist demnach gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist innert spätestens 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses in eine offene oder halboffene Vollzugsanstalt zu verlegen. IV. Beschwerde 2