Grundsätzlich sind begleitete Ausgänge auch aus geschlossenen Institutionen möglich, wie das Beispiel der UPK Basel zeigt. Um für die Wahl der neuen Institution im Interesse eines raschen Vorgehens über grössere Flexibilität zu verfügen, kommt auch die Versetzung in eine halboffene Institution in Frage. Massgeblich für die Wahl der neuen Vollzugsanstalt muss sein, dass der Beschwerdeführer zeitnah in den Genuss von begleiteten Ausgängen kommt. Erneute Verzögerungen bei der Umsetzung des obergerichtlichen Beschlusses vom 1. November 2018 sind nicht weiter zumutbar. Aufgrund des nun erfolgenden zeitnahen Übertritts in eine offene resp.