59 StGB gelten. Eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine offene Vollzugseinrichtung ist daher nach der gutachterlichen Einschätzung möglich und erscheint unter den konkreten Umständen auch bereits im jetzigen Zeitpunkt als angebracht, nachdem sich offenbar keine geschlossene Institution finden liess, die eine umgehende Umsetzung der im Entscheid der Kammer vom 1. November 2018 verfügten begleiteten Ausgänge garantieren kann. Grundsätzlich sind begleitete Ausgänge auch aus geschlossenen Institutionen möglich, wie das Beispiel der UPK Basel zeigt.