Um die im Gutachten geforderte Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustellen, ist ein geschlossener Vollzug zudem nicht zwingend notwendig. Bemerkenswert ist die Äusserung des Gutachters, wonach sich eine andauernde geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers sogar im Rahmen einer Verwahrung, mithin nach Abbruch der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit, als nicht notwendig erweisen dürfte (amtliche Akten 2018.POM.70 pag. 51). Umso weniger muss dies für die Zeit während der noch laufenden Massnahme nach Art. 59 StGB gelten.