Die Ausführungen des Gutachters sind deutlich: Im betreuten Rahmen mit entsprechend engmaschigem Setting ist die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers als gering einzuschätzen. Ein offener Vollzug wird zwar erst mittelfristig empfohlen, diese Empfehlung erfolgte allerdings mit der Überlegung, dass sich der Beschwerdeführer zunächst aufgrund von Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus bewähren sollte.