39. Betreffend die im jetzigen Zeitpunkt bestehende Rückfallgefahr und somit eine Verlegung in eine offene Vollzugsanstalt gilt das Folgende: Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass im betreuten Rahmen und bei begleiteten Ausgängen die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Kinder missbrauchen werde, als gering zu bezeichnen sei. Aus Sicht des Gutachters sei die Durchführung begleiteter Ausgänge aufgrund des geringen Risikos für pädosexuelle Straftaten während