Dabei ist jedoch insbesondere mit Blick auf die zeitliche Komponente zu bedenken, dass auch in einem solchen Fall nicht sofort die gewünschten Vollzugslockerungen durchgeführt werden könnten, sondern diese in der Regel ebenfalls erst nach einer gewissen Zeit des Kennenlernens erfolgen würden. Überdies wurde auch in der therapeutischen Stellungnahme vom 16. Juli 2019 festgehalten, dass eine Einweisung des Klienten in ein anderes, offenes Massnahmezentrum der folgerichtige Schritt sei, wenn von Beginn an Vollzugslockerungen durchgeführt werden sollten.