Es geht nicht an, ihm in Anbetracht des bisherigen Vollzugsverlaufs nun nochmals über einen längeren Zeitraum jegliche Vollzugslockerungen zu verwehren, welche potentiell geeignet wären, seine Legalprognose zu verbessern. Die Zeit dazu ist nach dem Gerichtsentscheid über die Verlängerung der stationären Massnahme um nur zwei Jahre knapp bemessen, wenn davon ausgegangen wird, dass in 1 ½ Jahren der Entscheid über den Abbruch der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit und damit über eine allfällige Verwahrung gefällt werden soll (vgl. Akten SK 19 109 pag. 144).