Die KoFaKo kam zum Ergebnis, dass eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug nicht vertretbar sei. Zudem empfahl sie, auch von der Gewährung unbegleiteter Vollzugsöffnungen abzusehen. Aufgrund dieses Entscheids teilten die UPK Basel mit, es sei keine sinnvolle Weiterführung des Massnahmenauftrags möglich, da die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien und der Beschwerdeführer stabil sei. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zunächst in das Regionalgefängnis Burgdorf und im März 2016 in die JVA Solothurn eingewiesen.