Entgegen den Ausführungen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau kann aufgrund der oberinstanzlich eingeholten therapeutischen Stellungnahme bereits im jetzigen Zeitpunkt gesagt werden, dass eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers in der JVA Pöschwies nicht zielführend ist, zumindest nicht in einem Zeithorizont, welcher sich aufgrund der konkreten Umstände für den Beschwerdeführer aufdrängt. Aufgrund des in der JVA Pöschwies angewendeten starren Vollzugsregimes, welches Vollzugslockerungen offenbar ausschliesslich nach Durchlaufen festgelegter, nicht modifizierbarer Vollzugsstufen kennt, ist die gewünschte Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers bis zum erneuten