Des Weiteren besteht ein legitimes Interesse des Beschwerdeführers an Ausgängen bzw. Beziehungsurlauben zwecks Pflege des Kontakts zu seiner Partnerin und überhaupt zwecks Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt. Der soziale Empfangsraum stellt bei der Wiedereingliederung der Betroffenen ein gewichtiges Kriterium dar. Gerade bei lange andauerndem Freiheitsentzug besteht die Gefahr, dass der Kontakt nach Aussen immer mehr abnimmt. Der Beschwerdeführer ist heute sozial weitgehend isoliert. Die Kontakte beschränken sich praktisch ausschliesslich auf Telefonate mit und Besuche von seiner Partnerin.