Indessen haben begleitete Ausgänge nach Ansicht der Kammer im Fall des Beschwerdeführers durchaus therapeutische oder zumindest legalprognostische Berechtigung. So gilt es namentlich zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer das gutachterlich beschriebene Risikoverständnis im Umgang mit Kindern tatsächlich vorhanden ist. Es muss verifiziert werden, ob er gewillt ist und über geeignete Strategien verfügt, Risikosituationen in Zukunft zu vermeiden oder nötigenfalls zu entschärfen. Auch im Hinblick auf das baldige Erreichen der (bisherigen) Höchstdauer der stationären therapeutischen Massnahme gilt es, diese Fragen möglichst zeitnah zu beantworten.