Aus diesem Grund hat das Obergericht mit Beschluss vom 1. November 2018 denn auch entsprechende Vollzugslockerungen verfügt, nämlich in einem ersten Schritt begleitete Ausgänge und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – in einem weiteren Schritt auch stufenweise unbegleitete Ausgänge sowie Urlaube. Die Kammer erwog dabei Folgendes (vgl. Beschluss SK 18 140 vom 1. November 2018, S. 50):