Dem ist insofern zuzustimmen, als auch der Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass im betreuten Rahmen und bei begleiteten Ausgängen die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Kinder missbrauchen werde, als gering zu bezeichnen ist. Aus diesem Grund hat das Obergericht mit Beschluss vom 1. November 2018 denn auch entsprechende Vollzugslockerungen verfügt, nämlich in einem ersten Schritt begleitete Ausgänge und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – in einem weiteren Schritt auch stufenweise unbegleitete Ausgänge sowie Urlaube.