64 StGB (amtliche Akten 2018.POM.70 pag. 51). Im Rahmen der Beantwortung der Fragen führt der Gutachter aus, im Falle der Fortführung der laufenden Massnahme sollten Urlaube abhängig von den Therapiefortschritten erfolgen, wobei begleitete Urlaube bereits kurzfristig als vertretbar erscheinen würden. Mittelfristig sei die Unterbringung im offenen Vollzug denkbar. Das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs werde als gering eingeschätzt.