Eine allfällige Weiterführung der Massnahme in einem Massnahmenzentrum, wie z.B. dem Massnahmenzentrum St. Johannsen oder im VZ Klosterfiechten, solle abhängig von Therapiefortschritten und nach erfolgreich durchgeführten Urlauben aus der geschlossenen Einrichtung erfolgen. Eine anhaltend geschlossene Unterbringung erscheine aufgrund der festgestellten Risiken in eng strukturierten Settings langfristig nicht notwendig, und zwar weder im Falle einer Fortführung der Massnahme noch bei einer allfälligen Verwahrung nach Art. 64 StGB (amtliche Akten 2018.POM.70 pag.