11 führers steht jedoch vorliegend nicht zur Diskussion. Vielmehr ist relevant, ob eine Gefahr weiterer Straftaten im Sinne des Gesetzes besteht, wenn sich der Beschwerdeführer in einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung befinden würde. Hierzu hat sich der Gutachter dahingehend geäussert, dass im betreuten Rahmen und bei begleiteten Ausgängen die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Kinder missbrauchen werde, als gering zu bezeichnen sei.