Es ist somit für die Frage, ob der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug versetzt werden soll, auf die Ausführungen im Gutachten abzustellen und es sind vorderhand keine Gründe ersichtlich, von den Einschätzungen des Gutachters abzuweichen. Im Übrigen zieht auch der Beschwerdeführer das forensischpsychiatrische Gutachten bzw. die darin geäusserten Schlüsse nicht in Zweifel, sondern rügt im Wesentlichen das Vorgehen der Vollzugsbehörden sowie die mangelnde Umsetzung des obergerichtlichen Beschlusses vom 1. November 2018.