Vor diesem Hintergrund kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich in der Zwischenzeit im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt wesentlich geändert. Das Gutachten hat demnach im Zeitpunkt dieses Beschlusses nach wie vor seine Aktualität. Es erweist sich ausserdem als begründet, nachvollziehbar und schlüssig. Es ist somit für die Frage, ob der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug versetzt werden soll, auf die Ausführungen im Gutachten abzustellen und es sind vorderhand keine Gründe ersichtlich, von den Einschätzungen des Gutachters abzuweichen.