Es geht mithin um Gefahren, denen zum Schutz der Allgemeinheit nur mit einer geschlossenen Unterbringung begegnet werden kann. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt der Massnahmenvollzug in einer geschlossenen Einrichtung eine schwerwiegende Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter voraus. Von einer gutachterlichen Beurteilung darüber darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden (BGE 142 IV 5 E. 3.3).