32. Weiter ist die Frage zu klären, ob die POM bzw. die BVD dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Verlegung in eine geeignete offene Institution verweigert haben. Nach Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird der Täter in einer geschlossenen Einrichtung behandelt, solange die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Wörtlich die gleiche Voraussetzung sieht Art. 84 Abs. 6 StGB für die Gewährung von Urlaub vor, mithin also auch für die von der Kammer mit Beschluss vom 1. November 2018 verlangten begleiteten Ausgänge. Nach der Rechtsprechung setzt Art.