In diesem Verfahren hatte das Obergericht über allfällig zu gewährende Vollzugslockerungen zu entscheiden, womit ein direkter Zusammenhang mit der bei der POM hängigen Beschwerdesache bestand. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass die POM zunächst diesen Beschluss abwartete. Demnach erachtet die Kammer das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht als verletzt.