_ abgewartet werden, da nur gestützt darauf eine eingehende Beurteilung des Falles durch die POM möglich war. Nach Eintreffen dieses Gutachtens war die Streitsache zwar während weiterer sieben Monate entscheidreif, was jedoch darauf zurückzuführen ist, dass die POM zunächst den Ausgang des Beschwerdeverfahrens SK 18 140 abwarten wollte, welches mit dem Beschluss des Obergerichts vom 1. November 2018 endete. In diesem Verfahren hatte das Obergericht über allfällig zu gewährende Vollzugslockerungen zu entscheiden, womit ein direkter Zusammenhang mit der bei der POM hängigen Beschwerdesache bestand.