Wie erwähnt, ist bei der Beurteilung der Frage, ob diese Verfahrensdauer noch angemessen erscheint, insbesondere auf die Komplexität bzw. den Umfang der Materie sowie auf ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien abzustellen. Bei der durch den Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde geht es um seine durch ihn verlangte Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt bzw. um die Wiederaufnahme seiner früheren Vollzugslockerungen. Zur Beantwortung dieser Frage musste zunächst das Gutachten von Med. Pract. D.________ abgewartet werden, da nur gestützt darauf eine eingehende Beurteilung des Falles durch die POM möglich war.