31. Die vorliegend durch die POM zu beurteilende Beschwerde datiert vom 15. Januar 2018. Nach dem in der Folge durchgeführten Schriftenwechsel und nach Einlangen des für den Entscheid relevanten forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 9. Mai 2018, setzte die POM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2018 (amtliche Akten 2018.POM.70 pag. 162 f.) eine Frist für die Einreichung von Schlussbemerkungen. Diese Frist wurde auf Begehren des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertretung daraufhin zweimal verlängert (amtliche Akten 2018.POM.70 pag. 166 f. und 169).