Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles. Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2001, in: BVR 2001, S. 93 ff., E. 5 mit weiteren Hinweisen). Wesentliche Umstände stellen neben den Schwierigkeiten und dem Umfang der Sache auch ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien dar.