30. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet vorab die Frage, ob die POM bei der Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2018 das Beschleunigungsgebot verletzt hat, mithin also ob eine Rechtsverzögerung vorliegt. Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;