Bei der rechtlichen Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB erfüllt seien, bestehe kein Anlass, von der begründeten und nachvollziehbaren Einschätzung und den Empfehlungen des Gutachters abzuweichen, auch nicht unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit. Der geschlossene Vollzug sei vorläufig weiterzuführen, jedoch mit den im Beschluss SK 18 140 vom 1. November 2018 obergerichtlich angeordneten Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen, deren jeweilige Ausgestaltung den aktuellen Umständen anzupassen und welche sukzessive zu lockern seien.