Die Darstellung des Beschwerdeführers erweise sich als verkürzt. Es habe gegolten, das Gutachten abzuwarten, welches für die Beurteilung der Beschwerde von zentraler Bedeutung gewesen sei. Die Zeitspanne zwischen Erhalt der Schlussbemerkungen (Abschluss des Schriftenwechsels) und Entscheid von sieben Monaten dürfe nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht als übermässig im Sinne einer Rechtsverzögerung beurteilt werden, zumal bei der Beurteilung der Angemessen-