28. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde 1 und führt zunächst aus, der Beschwerdeführer beantrage mit seinen Rechtsbegehren einen kassatorischen Entscheid der Strafkammer. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Strafkammer nicht selber reformatorisch über die Streitsache entscheiden könne, zumal der reformatorische Entscheid den Regelfall bilde. Der Beschwerdeführer mache ferner eine Rechtsverzögerung durch die POM geltend. Die Darstellung des Beschwerdeführers erweise sich als verkürzt.