Diesbezüglich sei zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer noch immer nicht in den Genuss eines einzigen begleiteten Ausgangs gekommen sei. Das Obergericht habe sich in seinem Entscheid vom 1. November 2018 klar für eine Öffnung des Vollzugsregimes und eine Etablierung einer Entlassungsperspektive ausgesprochen.