Weiter macht er zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten von Med. Pract. D.________ vom 9. Mai 2018 erwäge, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in eine offene Vollzugsanstalt momentan noch ausser Frage stehe, da als Voraussetzung für eine Verlegung in den offenen Vollzug eine Lockerungsbewährung des Beschwerdeführers in den nächsten Monaten aus dem geschlossenen Vollzug heraus dokumentiert resp. erwiesen sein müsse. Diesbezüglich sei zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer noch immer nicht in den Genuss eines einzigen begleiteten Ausgangs gekommen sei.