27. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid und kritisiert vorab, dass die POM über ein Jahr benötigt habe, um über die Beschwerde 1 zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK) zu konstatieren. Weiter macht er zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten von Med.