Mit Blick auf den obergerichtlichen Beschluss vom 1. November 2018 habe diese vom Gutachter nachvollziehbar als Voraussetzung für eine Verlegung in den offenen Vollzug geforderte Lockerungsbewährung in den nächsten Monaten aus dem geschlossenen Vollzug heraus zu erfolgen. Die Versetzung des Beschwerdeführers in eine offene Vollzugseinrichtung stehe daher momentan noch ausser Frage, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen sei.