Bei geringer Fluchtgefahr empfehle der Gutachter den offenen Vollzug erst mittelfristig, in Abhängigkeit von Therapiefortschritten und nachdem sich der Beschwerdeführer im Rahmen von begleiteten Lockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus bewährt habe. Mit Blick auf den obergerichtlichen Beschluss vom 1. November 2018 habe diese vom Gutachter nachvollziehbar als Voraussetzung für eine Verlegung in den offenen Vollzug geforderte Lockerungsbewährung in den nächsten Monaten aus dem geschlossenen Vollzug heraus zu erfolgen.