25. Die beiden Beschwerden wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist von den angefochtenen Entscheiden direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde 1 vom 6 18. März 2019 und die Beschwerde 2 vom 24. Juni 2019 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Beschwerde 1