147 und 149) teilten auch die POM sowie der Beschwerdeführer mit, dass keine Einwände gegen eine Vereinigung der beiden Verfahren bestehen. Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem, neben dem Entscheid PEN 19 57 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 19. August 2019 auch die Akten des entsprechenden gerichtlichen Nachverfahrens beizuziehen. 5 C. Vereinigung