20. In ihrer Eingabe vom 2. September 2019 (Akten SK 19 257 pag. 145) widersetzte sich die Generalstaatsanwaltschaft der vorgesehenen Verfahrensvereinigung nicht und führte aus, sie habe dazu, dass der Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau zu den Akten erkannt wurde, keine Bemerkungen anzubringen. Im Übrigen hielt sie an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 3. September 2019 bzw. 13. September 2019 (Akten SK 19 257 pag. 147 und 149) teilten auch die POM sowie der Beschwerdeführer mit, dass keine Einwände gegen eine Vereinigung der beiden Verfahren bestehen.