Den Parteien sowie der Vorinstanz wurde Frist gesetzt, um sich zur Aufnahme des Entscheides in die Akten zu äussern. Zugleich stellte die Verfahrensleitung in Aussicht, die vor Obergericht hängigen Verfahren SK 19 109 und SK 19 257 zu vereinigen. Die Parteien sowie die Vorinstanz erhielten Gelegenheit, sich innert derselben vorgenannten Frist auch hierzu zu äussern (Akten SK 19 257 pag. 119 f.).