1.1 Der Entscheid der POM vom 22. Mai 2019 sei aufzuheben, soweit darin die Beschwerde vom 28. Januar 2019 teilweise abgewiesen wurde. 1.2 Die Kosten des POM- sowie des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton zu tragen. 2. 2.1 Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 2.2 Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; allenfalls unter Gewährung des von ihm beantragten Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und entsprechender Verpflichtung zur Nachzahlung.